Vereinssatzung

Satzung der Freien Wähler Kempen

Vorwort
Die Freien Wähler Kempen verfolgen ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes NordrheinWestfalen.
Die Mitglieder der Freien Wähler verstehen sich als eine unabhängige Vereinigung
von Bürgern dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner
Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen. Die politische Willensbildung soll
sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen
und nicht umgekehrt.
Das ständige Bemühen der Freien Wähler Kempen um das bestmögliche Gemeinwohl in
unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner
Personen oder Bevölkerungsgruppen aus. Für die Freien Wähler Kempen ist
Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Parteien- und
Fraktionszwang sein.
Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der
Freien Wähler Kempen.

§ 1 – Name, Gebiet und Sitz
Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Kempen (oder
solchen, für die Kempen den Lebensmittelpunkt darstellt) trägt offiziell den
Namen
Freie
Wähler
Kempen e. V.
Im Folgenden bezeichnet als FWK.
Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Kempen. Hier
befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz
des amtierenden 1. Vorsitzenden ist.

§ 2 – Zweck der Vereinigung
Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass
sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Kempen durch
parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die
ausschließlich im Interesse freier Wähler handeln.

§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied in der Freien Wähler Kempen können alle Bürgerinnen und Bürger werden,
die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die
Voraussetzungen, die das Bundeswahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

§ 4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag
vom Antragsteller unterschrieben eingereicht und vom geschäftsführenden Vorstand
die Aufnahme bestätigt wurde. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung jeweils
zu Beginn eines Quartals ( 1.1. / 1.4. / 1.7. / 1.10. ) und tritt zu Beginn des
darauf folgenden Quartals in Kraft. Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet
werden.
Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes
durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen
ist.
Die Betätigung eines Mitgliedes in extrem linker oder rechter Richtung hat
grundsätzlich den sofortigen Ausschluss aus der Gemeinschaft der FWK zur Folge.
Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch eine
Mitgliederversammlung verlangen. Hier genügt dann jedoch die einfache Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 – Organe
Organe der Freien Wähler Kempen sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der
Jahreshauptversammlung gewählt.
Er besteht aus:
• der oder dem 1. Vorsitzenden
• der oder dem 2. Vorsitzenden
• der Schriftführerin oder dem Schriftführer
• der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
• 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern
Die oder der Fraktionsvorsitzende der FWK im Rat der Stadt Kempen ist als
Verbindungsperson zwischen Fraktion und Bürgergemeinschaft automatisch
stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss
bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchgeführt werden.

§ 7 – Geschäftsführung / geschäftsführender Vorstand
Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für
einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der FWK Sorge zu tragen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) besteht aus:
• der oder dem 1. Vorsitzenden und
• der oder dem 2. Vorsitzenden.
Die Vertretung der FWK nach außen erfolgt durch:
• die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden
und bei Abwesenheit oder nach Absprache durch
• die 2. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden.
Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin
• die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
• die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn
der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten
beizufügen.
• ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung zu berücksichtigen, soweit
das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.

§ 8 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand,
der oder dem Schriftführer/in, der oder dem Schatzmeister/in, der oder dem
amtierenden Fraktionsvorsitzenden und den 3 Beisitzern.
Dieser
• hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der FWK durchzuführen
• ist über Aufnahmegesuche zu informieren
• hat über Ausschlüsse zu entscheiden (siehe § 4), wonach hier bei Einspruch
durch Betroffene letztendlich die Mitgliederversammlung ihre Entscheidung zu
treffen hat.

§ 9 – Mitgliederversammlung
Es wird unterschieden in
• Jahreshauptversammlung
• ordentliche Mitgliederversammlung
• außerordentliche Mitgliederversammlung
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres
durchzuführen, jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres. Als
Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
In der Jahreshauptversammlung geben
• der Vorstand einen Arbeitsbericht
• der Kassenwart den Kassenbericht
• die Revisoren den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann.
Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn
der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt.
Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei
der Jahreshauptversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung
des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
erforderlich wird.
Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen
Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen
(ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte der Vorsitzende dieser
Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens
1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

§ 10 – Wahlen
Alle Wahlen müssen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen
(Kommunalwahlgesetz NRW und Kommunalwahlordnung NRW) durchgeführt werden. Sie
müssen auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten der FWK für die Kommunalwahlen (Stadtrat und
Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.
Die einzelnen Wahlbereiche (Besetzung der Wahlbezirke und der Reserveliste)
können dabei im Block durchgeführt werden, sofern dagegen aus der Versammlung
kein Widerspruch erhoben wird.
Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten.
Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 11 – Kassenführung
Die Kasse der FWK führt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die
Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und
Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 – Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag für
• Einzelpersonen
• juristische Personen
beträgt 60,00 Euro.
Der Jahresbeitrag für Personen, in deren Haushalt bereits eine Person FWKMitglied ist, beträgt 30,00 Euro.
Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit
Einzugsermächtigung laufen. Auf Wunsch wird der Beitrag 1/2jährlich eingezogen.
Ausnahmen sind jedoch in besonderen Fällen zulässig.
Mitglieder der FWK, die bei den Kommunalwahlen ein Mandat im Rat der Stadt
erhalten haben, zahlen als Mitgliederbeitrag den erhöhten Jahresbeitrag von
500,00 Euro, der ebenfalls auf Wunsch 1/2jährlich eingezogen werden kann.
Der Mitgliederbeitrag ist alle 2 Jahre Thema der Jahreshauptversammlung. So soll
verhindert werden, dass nach einem längeren Zeitraum zwangsläufig eine zu starke
Erhöhung erfolgen müsste. Die Mitgliederversammlung hat dabei zu prüfen, ob der Stand der Beiträge noch
den tatsächlichen Entwicklungen von Einkommens- und Preisentwicklung gerecht
wird und gegebenenfalls eine moderate Erhöhung zu beschließen.

§ 13 – Kassenrevision
Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens 2, dem Gesamtvorstand
nicht angehörende Revisoren, in der Jahreshauptversammlung zu wählen.
Die Wahl kann per Handzeichen erfolgen, sofern kein Mitglied die geheime
Abstimmung fordert.
Die Wahl erfolgt, wie beim Vorstand, für den Zeitraum von zwei Jahren.
Die Kasse der Freien Wähler Kempen ist durch beide Revisoren einmal jährlich zu
prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen
auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der
Jahreshauptversammlung erfolgen.
Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisoren
entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die
Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen
Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 – Beschlussfähigkeit
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen
eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung
genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in
der Mitgliederliste der FWK verzeichnet sind.

§ 15 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur
dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung
ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung
ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7).
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

§ 16 – Inkrafttreten
Es ist dem Vorsitzenden freigestellt, die FWK als Verein eintragen zu lassen.
Die Satzung der Freien Wähler Kempen tritt mit ihrer Annahme durch die
Mitglieder der Gründungsversammlung
am 11. Januar 2009 in Kraft.
Kempen, 11. Januar 2009
Der Vorstand